Rechtssatz RS0044894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044894
Entscheidungsdatum
15.10.1974
Rechtssatz
Die durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Kündigungsfrist ist ihrem Wesen nach nur eine Mindestfrist. Auch vorzeitige Kündigungen - unter Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist oder zu einem späteren als dem nächsten Kündigungstermin - sind zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044894
Dokumentnummer
JJR_19741015_OGH0002_0040OB00591_7400000_004