Rechtssatz RS0044901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044901
Entscheidungsdatum
06.05.1950
Norm
MG §21 Abs1 A3a
ZPO §562 Abs1 D
Rechtssatz
Ein Verzicht auf die Erhebung von Einwendungen ist zulässig, er kann auch im Wege der Korrespondenz zwischen den Streitteilen erfolgen. Zwischen den Parteien trägt eine solche Erklärung materiellrechtlichen Charakter. Dem Gerichte gegenüber ist sie an die prozessualen Formen gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0044901
Dokumentnummer
JJR_19500506_OGH0002_0010OB00010_5000000_001