Rechtssatz RS0044917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044917
Geschäftszahl
6Ob27/65; 4Ob591/74; 1Ob208/08g; 5Ob219/22z
Entscheidungsdatum
19.01.2023
Rechtssatz
Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die für diesen Termin ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt wurde. Daran ändert nichts, dass das Urteil, mit dem diese Rechtswirksamerklärung erfolgte, erst nach Ablauf des Kündigungstermins erging, da damit doch die Kündigung vom Zeitpunkt ihrer Anbringung an für rechtswirksam erkannt wurde (vgl MietSlg 2699). Die Bestimmungen des § 38 Abs 2 MG über das Aufrechtbleiben der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis setzen, sofern nicht die Weiterbenützung mit Zustimmung des Vermieters erfolgt, die Bewilligung der Verlängerung der Räumungsfrist durch das Gericht, sei es bereits in dem Urteil (§ 38 Abs 1 MG), sei es über einen später fristgerecht eingebrachten Antrag (§§ 39, 40 Abs 1 und 2 MG) voraus.Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die für diesen Termin ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt wurde. Daran ändert nichts, dass das Urteil, mit dem diese Rechtswirksamerklärung erfolgte, erst nach Ablauf des Kündigungstermins erging, da damit doch die Kündigung vom Zeitpunkt ihrer Anbringung an für rechtswirksam erkannt wurde vergleiche MietSlg 2699). Die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2, MG über das Aufrechtbleiben der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis setzen, sofern nicht die Weiterbenützung mit Zustimmung des Vermieters erfolgt, die Bewilligung der Verlängerung der Räumungsfrist durch das Gericht, sei es bereits in dem Urteil (Paragraph 38, Absatz eins, MG), sei es über einen später fristgerecht eingebrachten Antrag (Paragraphen 39, 40, Absatz eins und 2 MG) voraus.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 27/65
Entscheidungstext OGH 27.01.1965 6 Ob 27/65
Veröff: MietSlg 17636
- 4 Ob 591/74
Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 591/74
nur: Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die für diesen Termin ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt wurde. Daran ändert nichts, dass das Urteil, mit dem diese Rechtswirksamerklärung erfolgte, erst nach Ablauf des Kündigungstermins erging, da damit doch die Kündigung vom Zeitpunkt ihrer Anbringung an für rechtswirksam erkannt wurde (vgl MietSlg 2699). (T1) Veröff: EvBl 1975/137 S 268 = ImmZ 1975,10
- 1 Ob 208/08g
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 208/08g
Auch; nur T1
- 5 Ob 219/22z
Entscheidungstext OGH 19.01.2023 5 Ob 219/22z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044917
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19650127_OGH0002_0060OB00027_6500000_002