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Rechtssatz RS0044937

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044937

Geschäftszahl

6Ob320/70; 6Ob123/74

Entscheidungsdatum

18.07.1974

Norm

MG §19 A
MG §19 Abs2 Z10 A2
ZPO §572

Rechtssatz

Für die bei der Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Weitergabe des Mietgegenstandes notwendige Zukunftsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der Empfangsnahme der Aufkündigung, sondern auf den Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen. Die Prognose kann rückblickend auch auf Grund von Umständen, die für das Gericht erst nach der Empfangnahme der Aufkündigung abschließend beurteilbar geworden sind, gestellt werden. Sie kann aber nicht von Ereignissen abhängen, die auch für den Mieter unvorhersehbar erst nach der Weitergabe des Mietgegenstandes oder gar erst nach der Zustellung der Aufkündigung eingetreten sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 320/70
    Entscheidungstext OGH 08.01.1971 6 Ob 320/70
    Veröff: MietSlg 23381
  • 6 Ob 123/74
    Entscheidungstext OGH 18.07.1974 6 Ob 123/74
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Jedoch voraussehbar Wiederbedarf des Mieters, der ein Geschäftslokal vorübergehend untervermietet hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044937

Dokumentnummer

JJR_19710108_OGH0002_0060OB00320_7000000_001