Rechtssatz RS0044952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044952
Entscheidungsdatum
17.01.2012
Rechtssatz
Der Wiederaufnahmegrund der unverschuldet erst später aufgefundenen Beweismittel kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn durch diese Beweismittel ein Beweisthema erhärtet werden soll, dessen Verhandlung im Vorprozess wegen schikanös verspäteten Vorbringens der Tatsachenbehauptungen abgeschnitten wurde, oder wenn jenes Beweisthema gemäß § 557 ZPO nicht rechtzeitig als Einwendung erhoben wurde.Der Wiederaufnahmegrund der unverschuldet erst später aufgefundenen Beweismittel kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn durch diese Beweismittel ein Beweisthema erhärtet werden soll, dessen Verhandlung im Vorprozess wegen schikanös verspäteten Vorbringens der Tatsachenbehauptungen abgeschnitten wurde, oder wenn jenes Beweisthema gemäß Paragraph 557, ZPO nicht rechtzeitig als Einwendung erhoben wurde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 68/26
Entscheidungstext OGH 08.02.1926 2 Ob 68/26
Veröff: SZ 8/45
- 7 Ob 183/09a
Entscheidungstext OGH 18.11.2009 7 Ob 183/09a
Auch; Beisatz: Eine Wiederaufnahmsklage kann nicht auf Tatsachenvorbringen und Beweise gestützt werden, die wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen wurden. (T1)
- 2 Ob 47/11t
Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 47/11t
- 5 Ob 131/11t
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 131/11t
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0044952
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19260208_OGH0002_0020OB00068_2600000_001