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Rechtssatz RS0044986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044986

Geschäftszahl

8Ob162/71

Entscheidungsdatum

22.06.1971

Norm

MG §22 Abs5 D
ZPO §562 E

Rechtssatz

Die Eventualmaxime für die Einwendungen des Gekündigten schließt es nicht aus, daß erst nach der Erhebung von Einwendungen bekannt gewordene weitere anspruchshemmende oder anspruchsaufhebende Tatsachen unverzüglich geltend gemacht werden können vergleiche Fasching römisch vier 652). Auf die Unzulässigkeit einer auf Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 22, Absatz 5, MG gestützten Teilkündigung, weil die abgesonderte Benützbarkeit des nicht aufgekündigten Teils des Bestandobjekts von der kündigenden Partei nicht bewiesen worden und über die Höhe des Mietzinses für den Hausgarten keine Einigung zustande gekommen sei, kann nicht eingegangen werden, wenn entsprechende Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben wurden. Ebenso muß es dem Mieter überlassen bleiben, rechtzeitig einzuwenden, daß eine Einigung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 5, MG nicht versucht wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 162/71
    Entscheidungstext OGH 22.06.1971 8 Ob 162/71
    Veröff: MietSlg 23460

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044986

Dokumentnummer

JJR_19710622_OGH0002_0080OB00162_7100000_001