Rechtssatz RS0044988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044988
Entscheidungsdatum
19.09.1974
Norm
LPG §3
LPG §6
ZPO §562 E
Rechtssatz
Die Einwendungen des Unterpächters gegen die Aufkündigung eines mit ihm geschlossenen Unterpachtvertrages können nicht als sogenannte leere Einwendungen, nämlich als Einwendungen ohne Sachvorbringen, aufgefaßt werden, wenn in den Einwendungen ein Hinweis auf den gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Pachtdauer gemäß § 6 LPG enthalten ist. Dieser Hinweis muß als Sachvorbringen beurteilt werden, weil der Unterpächter damit die Wirksamerklärung der Kündigung verhindern wollte. Im Falle eines Erfolges des Antrages, nämlich der Verlängerung der Pachtdauer über den vom kündigenden Pächter in Anspruch genommenen Kündigungstermin hinaus, wäre die Aufkündigung für unwirksam zu erklären gewesen (§ 3 LPG).Die Einwendungen des Unterpächters gegen die Aufkündigung eines mit ihm geschlossenen Unterpachtvertrages können nicht als sogenannte leere Einwendungen, nämlich als Einwendungen ohne Sachvorbringen, aufgefaßt werden, wenn in den Einwendungen ein Hinweis auf den gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Pachtdauer gemäß Paragraph 6, LPG enthalten ist. Dieser Hinweis muß als Sachvorbringen beurteilt werden, weil der Unterpächter damit die Wirksamerklärung der Kündigung verhindern wollte. Im Falle eines Erfolges des Antrages, nämlich der Verlängerung der Pachtdauer über den vom kündigenden Pächter in Anspruch genommenen Kündigungstermin hinaus, wäre die Aufkündigung für unwirksam zu erklären gewesen (Paragraph 3, LPG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044988
Dokumentnummer
JJR_19740919_OGH0002_0010OB00127_7300000_001