Rechtssatz RS0045000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045000
Entscheidungsdatum
09.05.1974
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 562 Abs 1 ZPO verpflichtet den Gekündigten, eine höchste Konzentration des Rechtsstreites herbeizuführen (1 Ob 48/73), weshalb er alle seine Einwendungen gegen die Aufkündigung bei sonstigem Ausschuß innerhalb der gesetzlichen Frist zu erheben hat.Die Bestimmung des Paragraph 562, Absatz eins, ZPO verpflichtet den Gekündigten, eine höchste Konzentration des Rechtsstreites herbeizuführen (1 Ob 48/73), weshalb er alle seine Einwendungen gegen die Aufkündigung bei sonstigem Ausschuß innerhalb der gesetzlichen Frist zu erheben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045000
Dokumentnummer
JJR_19740509_OGH0002_0060OB00054_7400000_001