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Rechtssatz RS0045012×

Rechtssatz RS0045012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045012

Geschäftszahl

5Ob580/78; 7Ob13/80; 1Ob22/03x; 6Ob84/14t

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Rechtssatz

Schiedsgerichtliche Tätigkeit ist sachlich gesehen Gerichtstätigkeit, Entscheidung an Stelle des ordentlichen Gerichtes.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 580/78
    Entscheidungstext OGH 09.05.1978 5 Ob 580/78
  • 7 Ob 13/80
    Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 13/80
    Beisatz: Für das Vorliegen eines Schiedsvertrages ist es somit wesentlich, daß eine sonst den staatlichen Gerichten obliegende streitentscheidende Tätigkeit über einen vergleichsfähigen Gegenstand (§ 577 Abs 1 ZPO) durch schriftliche Parteienvereinbarung (§ 577 Abs 3 ZPO) einem oder mehreren privaten Schiedsrichtern übertragen wird. (T1) Veröff: ZVR 1980/304 S 311
  • 1 Ob 22/03x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 22/03x
    Auch; Beisatz: Eine Rechtssache istobjektiv schiedsfähig, wenn der anhängige Streit grundsätzlich zu einer Entscheidung des staatlichen Gerichts führen könnte, der Rechtsweg also nicht unzulässig wäre. Andererseits muss ein "vergleichsfähiger Gegenstand" vorliegen, also ein Gegenstand, über den die Parteien zu disponieren fähig sind. (T2)
  • 6 Ob 84/14t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 84/14t
    Vgl aber; Beisatz: Seit dem SchiedsRÄG 2006 kommt es auf die Frage der Vergleichsfähigkeit nicht mehr an, weil nunmehr alle vermögensrechtlichen Ansprüche objektiv schiedsfähig sind. (T3)
    Beisatz: Hier: Beschlussmängelstreitigkeiten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045012

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014

Dokumentnummer

JJR_19780509_OGH0002_0050OB00580_7800000_001