Rechtssatz RS0045012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045012
Geschäftszahl
5Ob580/78; 7Ob13/80; 1Ob22/03x; 6Ob84/14t
Entscheidungsdatum
26.06.2014
Rechtssatz
Schiedsgerichtliche Tätigkeit ist sachlich gesehen Gerichtstätigkeit, Entscheidung an Stelle des ordentlichen Gerichtes.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 580/78
Entscheidungstext OGH 09.05.1978 5 Ob 580/78
- 7 Ob 13/80
Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 13/80
Beisatz: Für das Vorliegen eines Schiedsvertrages ist es somit wesentlich, daß eine sonst den staatlichen Gerichten obliegende streitentscheidende Tätigkeit über einen vergleichsfähigen Gegenstand (§ 577 Abs 1 ZPO) durch schriftliche Parteienvereinbarung (§ 577 Abs 3 ZPO) einem oder mehreren privaten Schiedsrichtern übertragen wird. (T1) Veröff: ZVR 1980/304 S 311
- 1 Ob 22/03x
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 22/03x
Auch; Beisatz: Eine Rechtssache istobjektiv schiedsfähig, wenn der anhängige Streit grundsätzlich zu einer Entscheidung des staatlichen Gerichts führen könnte, der Rechtsweg also nicht unzulässig wäre. Andererseits muss ein "vergleichsfähiger Gegenstand" vorliegen, also ein Gegenstand, über den die Parteien zu disponieren fähig sind. (T2)
- 6 Ob 84/14t
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 84/14t
Vgl aber; Beisatz: Seit dem SchiedsRÄG 2006 kommt es auf die Frage der Vergleichsfähigkeit nicht mehr an, weil nunmehr alle vermögensrechtlichen Ansprüche objektiv schiedsfähig sind. (T3)
Beisatz: Hier: Beschlussmängelstreitigkeiten. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045012
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19780509_OGH0002_0050OB00580_7800000_001