Rechtssatz RS0045038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045038
Geschäftszahl
2Ob499/35; 4Ob61/97t; 6Ob41/03b
Entscheidungsdatum
02.10.2003
Rechtssatz
Wenn Schiedsrichter, die das Amt vorbehaltlos angenommen haben, nachträglich die Ausübung ihres Amtes von dem im Schiedsvertrage nicht vorgesehenen Erlage eines Kostenvorschusses abhängig machen, so kann Außerkraftsetzung des Schiedsvertrages begehrt werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 499/35
Entscheidungstext OGH 04.07.1935 2 Ob 499/35
Veröff: SZ 17/112
- 4 Ob 61/97t
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 4 Ob 61/97t
Vgl auch; Beisatz: In einem solchen Verfahren hat das Gericht nur zu prüfen, ob die Schiedsrichter ihre Tätigkeit verweigern, nicht aber auch, ob die Verweigerung berechtigt ist oder nicht. (T1)
- 6 Ob 41/03b
Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 41/03b
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Untätigkeit der Schiedsrichter wegen Nichterlags des aufgetragenen Kostenvorschusses hebt die Streitanhängigkit der Sache beim Schiedsgericht mangels abweichender Vereinbarung nicht auf. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0045038
Dokumentnummer
JJR_19350704_OGH0002_0020OB00499_3500000_001