Rechtssatz RS0045048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045048
Geschäftszahl
6Ob64/63; 6Ob273/63
Entscheidungsdatum
19.02.1964
Rechtssatz
Ein zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis statutenmäßig berufenes Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht im Sinn des vierten Abschnittes des sechsten Teiles der ZPO. Zu den durch § 599 Abs 2 ZPO verfolgten Zwecken gehört unter anderen gerade auch, eine Bildung der Richterbank nach den Bestimmungen der ZPO zu verhindern. In einem solchen Fall fehlt es an der Grundlage für eine Schiedsrichterbestellung durch das ordentliche Gericht.Ein zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis statutenmäßig berufenes Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht im Sinn des vierten Abschnittes des sechsten Teiles der ZPO. Zu den durch Paragraph 599, Absatz 2, ZPO verfolgten Zwecken gehört unter anderen gerade auch, eine Bildung der Richterbank nach den Bestimmungen der ZPO zu verhindern. In einem solchen Fall fehlt es an der Grundlage für eine Schiedsrichterbestellung durch das ordentliche Gericht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 64/63
Entscheidungstext OGH 25.04.1963 6 Ob 64/63
Veröff: EvBl 1963/323 S 438 = JBl 1963,574
- 6 Ob 273/63
Entscheidungstext OGH 19.02.1964 6 Ob 273/63
Veröff: EvBl 1964/365 S 521 = SZ 37/31
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0045048
Dokumentnummer
JJR_19630425_OGH0002_0060OB00064_6300000_001