Rechtssatz RS0045053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045053
Entscheidungsdatum
28.06.2000
Rechtssatz
Fehlt im Schiedsvertrag eine Vereinbarung hinsichtlich der Kostenersatzpflicht, dann ist in Anwendung des § 587 Abs 1 letzter Satz ZPO die Anordnung eines solchen Kostenersatzes durch die Schiedsrichter zulässig, wenn diese die Anwendung der Kostenersatzvorschriften der ZPO für anwendbares Recht erklärt haben, so wenn sie die Partei zur Vorlage ihrer Kostenverzeichnisse auffordern oder solche unbeanstandet entgegennehmen.Fehlt im Schiedsvertrag eine Vereinbarung hinsichtlich der Kostenersatzpflicht, dann ist in Anwendung des Paragraph 587, Absatz eins, letzter Satz ZPO die Anordnung eines solchen Kostenersatzes durch die Schiedsrichter zulässig, wenn diese die Anwendung der Kostenersatzvorschriften der ZPO für anwendbares Recht erklärt haben, so wenn sie die Partei zur Vorlage ihrer Kostenverzeichnisse auffordern oder solche unbeanstandet entgegennehmen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 647/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1995 7 Ob 647/94
- 4 Ob 62/00x
Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 62/00x
Auch
- 6 Ob 143/00y
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 143/00y
Vgl auch; Beisatz: Die von den Parteien zu leistenden Kostenvorschüsse gehören zu den "echten" Verfahrenskosten, über deren Ersatz im Schiedsverfahren abzusprechen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045053
Dokumentnummer
JJR_19950322_OGH0002_0070OB00647_9400000_001