Rechtssatz RS0045058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045058
Entscheidungsdatum
25.06.1992
Rechtssatz
Infolge ihrer verfahrensrechtlichen Gestaltungsfreiheit sind die Schiedsrichter weder an die gesetzlichen Voraussetzungen, an Form und Inhalt eines Zwischenurteils im Sinne der ZPO gebunden, noch kann eine solche Entscheidung mangels Hemmung des schiedsrichterlichen Verfahrens eine prozeßökonomische Wirkung entfalten. Die Partei wäre aber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gehalten, die Entscheidung jedenfalls vor den Gerichten anzufechten. Anders mag dies sein, wenn sich die Parteien oder die Schiedsrichter für das schiedsrichterliche Verfahren ausdrücklich auf die österreichische ZPO festgelegt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045058
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19920625_OGH0002_0070OB00545_9200000_004