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Rechtssatz RS0045058

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045058

Geschäftszahl

7Ob545/92

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Rechtssatz

Infolge ihrer verfahrensrechtlichen Gestaltungsfreiheit sind die Schiedsrichter weder an die gesetzlichen Voraussetzungen, an Form und Inhalt eines Zwischenurteils im Sinne der ZPO gebunden, noch kann eine solche Entscheidung mangels Hemmung des schiedsrichterlichen Verfahrens eine prozeßökonomische Wirkung entfalten. Die Partei wäre aber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gehalten, die Entscheidung jedenfalls vor den Gerichten anzufechten. Anders mag dies sein, wenn sich die Parteien oder die Schiedsrichter für das schiedsrichterliche Verfahren ausdrücklich auf die österreichische ZPO festgelegt haben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 545/92
    Entscheidungstext OGH 25.06.1992 7 Ob 545/92
    Veröff: SZ 65/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045058

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19920625_OGH0002_0070OB00545_9200000_004