Rechtssatz RS0045060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045060
Entscheidungsdatum
12.04.1994
Rechtssatz
Aus den Bestimmungen der ZPO über das Schiedsverfahren geht klar und eindeutig hervor, daß die staatlichen Gerichte nur in den dort genannten Fällen berufen sind, am Schiedsverfahren mitzuwirken und es (den Schiedsspruch) zu kontrollieren (siehe §§ 582, 583, 584, 589, 595 ZPO). Eine Überprüfung prozeßleitender Verfügungen des Schiedsgerichtes durch die ordentlichen Gerichte ist nicht vorgesehen; sie würde auch Sinn und Zweck des Schiedsverfahrens widersprechen.Aus den Bestimmungen der ZPO über das Schiedsverfahren geht klar und eindeutig hervor, daß die staatlichen Gerichte nur in den dort genannten Fällen berufen sind, am Schiedsverfahren mitzuwirken und es (den Schiedsspruch) zu kontrollieren (siehe Paragraphen 582, 583, 584, 589, 595, ZPO). Eine Überprüfung prozeßleitender Verfügungen des Schiedsgerichtes durch die ordentlichen Gerichte ist nicht vorgesehen; sie würde auch Sinn und Zweck des Schiedsverfahrens widersprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045060
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19940412_OGH0002_0040OB01542_9400000_001