Rechtssatz RS0045070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045070
Entscheidungsdatum
21.01.1993
Rechtssatz
Die Hinterlegung des Schiedsspruches bei einem Notar begründet keinen privatrechtlichen Verwahrungsvertrag, sondern ist öffentlich - rechtlicher Natur. Für das Begehren des Notars auf Bezahlung der mit dieser Verwahrung verbundenen Gebühren ist der Rechtsweg unzulässig; er hat vielmehr nach § 179 NO vorzugehen.Die Hinterlegung des Schiedsspruches bei einem Notar begründet keinen privatrechtlichen Verwahrungsvertrag, sondern ist öffentlich - rechtlicher Natur. Für das Begehren des Notars auf Bezahlung der mit dieser Verwahrung verbundenen Gebühren ist der Rechtsweg unzulässig; er hat vielmehr nach Paragraph 179, NO vorzugehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 282/70
Entscheidungstext OGH 26.11.1970 1 Ob 282/70
Veröff: RZ 1971,125
- 6 Ob 603/92
Entscheidungstext OGH 21.01.1993 6 Ob 603/92
Vgl; Beisatz: Verwahrung einer Sparurkunde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0045070
Dokumentnummer
JJR_19701126_OGH0002_0010OB00282_7000000_001