Rechtssatz RS0045089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045089
Geschäftszahl
6Ob305/61; 5Ob85/64
Entscheidungsdatum
16.04.1964
Rechtssatz
Von einer Pachtschutzsache im Sinne der PachtschutzO kann erst dann gesprochen werden, wenn ein anhängiges Verfahren über eine Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages und Räumung des Bestandgegenstandes nach § 1118 ABGB oder über rechtzeitig erhobene Einwendungen gegen eine Kündigung oder einen Übergabeauftrag nach den §§ 571 ff ZPO zufolge eines gemäß § 3 Abs 1 PachtschutzO gestellten Antrages auf Verlangen des Pachtamtes diesem abgetreten wird. Trifft dies nicht zu, so ist die Schiedsgerichtsklausel im Landpachtvertrag durch § 2 Abs2 PachtschutzO nicht berührt und daher wirksam.Von einer Pachtschutzsache im Sinne der PachtschutzO kann erst dann gesprochen werden, wenn ein anhängiges Verfahren über eine Klage auf Aufhebung des Pachtvertrages und Räumung des Bestandgegenstandes nach Paragraph 1118, ABGB oder über rechtzeitig erhobene Einwendungen gegen eine Kündigung oder einen Übergabeauftrag nach den Paragraphen 571, ff ZPO zufolge eines gemäß Paragraph 3, Absatz eins, PachtschutzO gestellten Antrages auf Verlangen des Pachtamtes diesem abgetreten wird. Trifft dies nicht zu, so ist die Schiedsgerichtsklausel im Landpachtvertrag durch Paragraph 2, Abs2 PachtschutzO nicht berührt und daher wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0045089
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19610920_OGH0002_0060OB00305_6100000_001