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Rechtssatz RS0045091×

Rechtssatz RS0045091

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045091

Geschäftszahl

7Ob551/85 (7Ob552/85); 8Ob1017/93

Entscheidungsdatum

08.07.1993

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß sich eine für alle Streitigkeiten aus einem bestimmten Vertrag geschlossene Schiedsvereinbarung mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht auf Wechselstreitigkeiten bezieht gilt vor allem dann, wenn die Möglichkeit, seine Schuld durch Hingabe eines Wechsels abzustatten, auf die Initiative einer der Vertragsparteien zurückgeht. Diese Partei wird dann die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes zur Entscheidung über die Wechselstreitigkeiten und den damit verbundenen Ausschluß der Wahrnehmung der sich aus dem Wechsel im allgemeinen ergebenden prozessualen Vorteile nur dann in Anspruch nehmen können, wenn sie einwandfrei nachweist, daß sich auch ihr Gegner bei Vertragsabschluß einer derartigen Beschränkung seiner rechtlichen Möglichkeiten bewußt war und daß er eine solche Beschränkung in Kauf nehmen wollte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 551/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 7 Ob 551/85
    Veröff: SZ 58/60
  • 8 Ob 1017/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 8 Ob 1017/93
    Auch; nur: Der Grundsatz, daß sich eine für alle Streitigkeiten aus einem bestimmten Vertrag geschlossene Schiedsvereinbarung mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht auf Wechselstreitigkeiten bezieht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045091

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0070OB00551_8500000_002