Rechtssatz RS0045094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045094
Geschäftszahl
2Ob199/61; 7Ob623/81; 6Ob572/90
Entscheidungsdatum
06.09.1990
Rechtssatz
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Grundpfeiler wie des Zivilprozesses (§ 474 Z 4 ZPO) so auch des Schiedsverfahrens. Er verlangt, daß die Parteien Gelegenheit haben müssen, alles vorzubringen, was sie für wesentlich halten. Das Prinzip des rechtlichen Gehörs wird verkümmert, wenn dem Gegner keine Mitteilung von der Änderung des Sachverhaltes und keine Gelegenheit zur Äußerung geboten wird.Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist ein Grundpfeiler wie des Zivilprozesses (Paragraph 474, Ziffer 4, ZPO) so auch des Schiedsverfahrens. Er verlangt, daß die Parteien Gelegenheit haben müssen, alles vorzubringen, was sie für wesentlich halten. Das Prinzip des rechtlichen Gehörs wird verkümmert, wenn dem Gegner keine Mitteilung von der Änderung des Sachverhaltes und keine Gelegenheit zur Äußerung geboten wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 199/61
Entscheidungstext OGH 12.05.1961 2 Ob 199/61
Veröff: EvBl 1961/387 S 492
- 7 Ob 623/81
Entscheidungstext OGH 24.09.1981 7 Ob 623/81
Veröff: EvBl 1982/77 S 266
- 6 Ob 572/90
Entscheidungstext OGH 06.09.1990 6 Ob 572/90
Veröff: RdW 1991,327
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0045094
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19610512_OGH0002_0020OB00199_6100000_001