Rechtssatz RS0045096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045096
Geschäftszahl
7Ob551/85 (7Ob552/85)
Entscheidungsdatum
18.04.1985
Rechtssatz
Läuft ein Vertrag, wie ursprünglich vorgesehen, aus oder vereinbaren die Parteien erst nach Verwirklichung jenes Sachverhaltes, der Gegenstand des Streites ist, eine Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft, kann nicht davon ausgegangen werden, daß nach dem Willen der Parteien die für Vertragsstreitigkeiten vorgesehene Schiedsgerichtsvereinbarung keine Gültigkeit haben soll. (hier: Prolongationswechsel nach Vertragsende. Der den Streit begründende Sachverhalt wurde während des Vertragszeitraumes verwirklicht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045096
Dokumentnummer
JJR_19850418_OGH0002_0070OB00551_8500000_003