Rechtssatz RS0045097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045097
Entscheidungsdatum
17.06.1953
Rechtssatz
Wenn den Parteien des Schiedsverfahrens eine Durchschrift der getroffenen Entscheidung zugestellt wird mit dem Beisatz, eine Ausfertigung des Schiedsspruches unterblieb, weil eine solche von allen drei Schiedsrichtern unterfertigt sein müßte, so liegt dennoch eine - wenn auch nicht formgerechte und daher anfechtbare - Ausfertigung eines Schiedsspruches vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0045097
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19530617_OGH0002_0020OB00378_5300000_001