Rechtssatz RS0045098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045098
Entscheidungsdatum
15.12.1971
Rechtssatz
Wird ein Schiedsrichter erst nach der Beschlußfassung des Schiedsgerichtes, aber vor Unterfertigung der Urschrift des Schiedsspruches und seiner Ausfertigungen (bzw vor Rechtskraft des Urteils, mit dem dieser Schiedsrichter zur Unterfertigung des Schiedsspruches verurteilt wird) abgelehnt, so hat an der Beschlußfassung des Schiedsgerichtes kein abgelehnter Schiedsrichter teilgenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0045098
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19711215_OGH0002_0050OB00208_7100000_002