Rechtssatz RS0045148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045148
Entscheidungsdatum
30.06.1980
Norm
ABGB §37 C1
Codice civile Art1243
ZPO §391 C
Rechtssatz
Die Kompensation gehört zum materiellen Recht, die Anwendung inländischen Prozeßrechtes darf nicht dazu führen, eine nach dem anzuwendenden ausländischen Recht nicht zugelassene Kompensation zu verwirklichen. Erweist sich eine Gegenforderung im Sinne des Art 1243 Abs 2 Codice civile als nicht leicht und schnell feststellbar, so kommt ein Teilurteil nicht in Betracht; die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach dem anzuwendenden ausländischen Recht muß dann wie bei einem sonstigen Kompensationsverbot zur Abweisung der Aufrechnungseinrede in Urteilsform führen.Die Kompensation gehört zum materiellen Recht, die Anwendung inländischen Prozeßrechtes darf nicht dazu führen, eine nach dem anzuwendenden ausländischen Recht nicht zugelassene Kompensation zu verwirklichen. Erweist sich eine Gegenforderung im Sinne des Artikel 1243, Absatz 2, Codice civile als nicht leicht und schnell feststellbar, so kommt ein Teilurteil nicht in Betracht; die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach dem anzuwendenden ausländischen Recht muß dann wie bei einem sonstigen Kompensationsverbot zur Abweisung der Aufrechnungseinrede in Urteilsform führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045148
Dokumentnummer
JJR_19800630_OGH0002_0070OB00734_7900000_001