Rechtssatz RS0045160
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045160
Entscheidungsdatum
19.06.1973
Rechtssatz
Der Kaufvertrag, auf Grund dessen eine Forderung erhoben wird, kann einem anderen Recht unterstehen, als die Forderung selbst. Für das Recht, nach welchem das Veräußerungsgeschäft zu beurteilen ist, ist somit nicht die Belegenheit der zu übertragenden Forderung, sondern der Abschlußort des Veräußerungsgeschäfts maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0045160
Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0080OB00106_7300000_008