Rechtssatz RS0045204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045204
Geschäftszahl
4Ob523/72; 7Ob60/03d
Entscheidungsdatum
10.11.2003
Rechtssatz
Der OGH hält an seiner - insbesondere im Zusammenhang mit Enteignungsfällen entwickelten - Auffassung fest, daß Forderungen am Wohnsitz des Schuldners belegen sind, dieser als dafür maßgeblich ist, wo sich der Vermögenswert befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045204
Dokumentnummer
JJR_19720229_OGH0002_0040OB00523_7200000_001