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Rechtssatz RS0045210×

Rechtssatz RS0045210

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045210

Geschäftszahl

1Ob504/85

Entscheidungsdatum

27.02.1985

Rechtssatz

Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes (Dauerverhältnis) Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Gerade im Fall solcher rechtsabändernder Schiedsgutachterverträge wird dem Schiedsgutachter bei Beurteilung der Vorfrage, ob die in einem Dauerschuldverhältnis vertraglich normierten Voraussetzungen für eine Neuanpassung der Leistungen (etwa des Bestandzinses) eingetreten sind, nicht nur die Aufgabe obliegen, Tatsachen festzustellen, sondern, was sonst Aufgabe eines Richters ist, auch unter die zugrundezulegende vertragliche Norm rechtlich zu subsumieren. Diese rechtliche Schlußtätigkeit führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, daß ein echter Schiedsvertrag vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 504/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 504/85
    Veröff: RZ 1986/24 S 63 = EvBl 1985/119 S 594

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045210

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0010OB00504_8500000_002