Rechtssatz RS0045211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045211
Entscheidungsdatum
15.09.1970
Rechtssatz
Die Einzelnachfolger im Eigentum einer österreichischen Liegenschaft (Schihütte) haften nicht nach § 1409 ABGB für auf die Liegenschaft bezüglichen Baukosten, wenn ihr in der BRD wohnhafter Rechtsvorgänger, der Besteller der Bauführung, sonstiges in der BRD gelegenes Vermögen besessen hat.Die Einzelnachfolger im Eigentum einer österreichischen Liegenschaft (Schihütte) haften nicht nach Paragraph 1409, ABGB für auf die Liegenschaft bezüglichen Baukosten, wenn ihr in der BRD wohnhafter Rechtsvorgänger, der Besteller der Bauführung, sonstiges in der BRD gelegenes Vermögen besessen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0045211
Dokumentnummer
JJR_19700915_OGH0002_0080OB00161_7000000_001