Rechtssatz RS0045226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045226
Geschäftszahl
1RV101/19; 1Ob443/26; 5Ob633/81; 9Ob120/99h; 6Ob143/00y; 7Ob265/02z
Entscheidungsdatum
18.12.2002
Rechtssatz
Die Schiedsrichter sind kraft ihrer Bestellung nicht berechtigt, ihre eigenen Kosten festzusetzen und deren Tragung oder Ersatz den Parteien aufzuerlegen.
Entscheidungstexte
- 1 RV 101/19
Entscheidungstext OGH 26.03.1919 1 RV 101/19
Veröff: SZ 1/20
- 1 Ob 443/26
Entscheidungstext OGH 01.06.1926 1 Ob 443/26
Ähnlich; Veröff: SZ 8/179
- 5 Ob 633/81
Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 633/81
nur: Die Schiedsrichter sind kraft ihrer Bestellung nicht berechtigt, ihre eigenen Kosten festzusetzen. (T1) Beisatz: Diesbezüglicher Beschluß des Schiedsgerichtes gilt als Offert zum Abschluß einer Vereinbarung über die Höhe des Honorars. (T2)
- 9 Ob 120/99h
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 Ob 120/99h
Beisatz: Die in den Schiedsspruch aufgenommene Kostenersatzentscheidung über die den Parteien erwachsenen Kosten kann aber die von einer Partei dem Schiedsgericht geleisteten Kostenvorschüsse umfassen. Die Bestimmung der Höhe des zu ersetzenden Vorschusses ist nämlich nur eine vorläufige und nicht zugunsten der Schiedsrichter vollstreckbare. Die betroffene Partei kann noch immer eine Überprüfung des Honoraranspruchs der Schiedsrichter durch das ordentliche Gericht erreichen. Die vollstreckbare Kostenentscheidung ist kein Hindernis, weil sie Rechtskraftwirkung (§ 594 ZPO) nur zwischen den Parteien (und hier nur darüber, daß der Obsiegende den Betrag als Barauslage an die Schiedsrichter geleistet hat) schafft, nicht aber zwischen der betroffenen Partei und den Schiedsrichtern. (T3)
- 6 Ob 143/00y
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 143/00y
Vgl auch; Beisatz: Die von den Parteien zu leistenden Kostenvorschüsse gehören zu den "echten" Verfahrenskosten, über deren Ersatz im Schiedsverfahren abzusprechen ist. (T4)
- 7 Ob 265/02z
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 265/02z
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0045226
Dokumentnummer
JJR_19190326_OGH0002_0010RV00101_1900000_001