Rechtssatz RS0045255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045255
Entscheidungsdatum
13.11.1979
Rechtssatz
Ist von österreichischen Gerichten ausländisches (deutsches) Wechselrecht anzuwenden, ist wohl die nationale herrschende Rechtsprechung und Lehre heranzuziehen. Ist aber das anzuwendende Wechselrecht eine Übersetzung des einheitlichen WG nach dem Genfer Wechselrechtsabkommen und ein international vereinbarter Gesetzestext, so ist es zunächst einmal aus sich selbst und aus den in ihm enthaltenen Wertungen auszulegen, erst in zweiter Linie sind die einzelnen nationalen Rechtsordnungen in ihrer Eigenart als Auslegungsbehelf und Subsidiärrechtsquelle heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045255
Dokumentnummer
JJR_19791113_OGH0002_0050OB00707_7900000_001