Rechtssatz RS0045269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045269
Entscheidungsdatum
29.04.1980
Rechtssatz
Da das Wesen des Anspruches nach § 1041 ABGB darin liegt, daß ein Vertragsverhältnis fehlt, scheidet hier eine Anknüpfung an jene Rechtsordnung, der der Vertrag, der Grundlage der Bereicherungsansprüche ist, unterliegt, aus; das gleiche gilt für die Möglichkeit einer Anknüpfung an jene Rechtsordnung, die die Unwirksamkeit des Rechtsgrundes der Leistung (in der Regel also auch wieder die Unwirksamkeit einer zunächst getroffenen vertraglichen Regelung) bewirkte.Da das Wesen des Anspruches nach Paragraph 1041, ABGB darin liegt, daß ein Vertragsverhältnis fehlt, scheidet hier eine Anknüpfung an jene Rechtsordnung, der der Vertrag, der Grundlage der Bereicherungsansprüche ist, unterliegt, aus; das gleiche gilt für die Möglichkeit einer Anknüpfung an jene Rechtsordnung, die die Unwirksamkeit des Rechtsgrundes der Leistung (in der Regel also auch wieder die Unwirksamkeit einer zunächst getroffenen vertraglichen Regelung) bewirkte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045269
Dokumentnummer
JJR_19800429_OGH0002_0040OB00337_8000000_004