Rechtssatz RS0045284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045284
Entscheidungsdatum
08.03.1978
Norm
ABGB §37 D
BGB §196 Abs1 Z1
BGB §196 Abs2
Rechtssatz
Nach der in der BRD herrschenden Auslegung ist als Gewerbebetrieb des Schuldners jeder auf Erzielung dauernder Einnahmen und einen Kreis von Geschäften als Ganzes gerichteter Geschäftsbetrieb zu verstehen. Die bloße Vermietung von Wohnungen in einem Neubau fällt allerdings in der Regel nicht darunter. Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners können auch schon zur Ermöglichung des zukünftigen Betriebes, der demnächst eröffnet wird, erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045284
Dokumentnummer
JJR_19780308_OGH0002_0010OB00528_7800000_001