Rechtssatz RS0045337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045337
Entscheidungsdatum
30.01.2026
Rechtssatz
Schiedsklauseln sind ausdehnend auszulegen (so schon JBl 1930, 18). Eine Klausel, wonach sich die Gesellschafter einer OHG ua bezüglich aller Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages überhaupt unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen haben, erstreckt sich auf alle darin näher angeführten Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsvertrag in der jeweils geltenden Fassung. Soweit in der Folge Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurden, fallen auch Meinungsverschiedenheiten über diese Änderungen unter die Unterwerfungsklausel und damit in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 208/71
Entscheidungstext OGH 15.12.1971 5 Ob 208/71
- 3 Ob 2372/96m
Entscheidungstext OGH 05.05.1998 3 Ob 2372/96m
nur: Schiedsklauseln sind ausdehnend auszulegen (so schon JBl 1930, 18). (T1)
- 6 Ob 47/13z
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 47/13z
nur T1; Beisatz: Die für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis getroffene Schiedsabrede gilt auch für Streitigkeiten, die nach Aufhebung der Gesellschaft entstanden sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen. (T2)
- 6 Ob 158/13y
Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 158/13y
Vgl
- 6 Ob 178/17w
Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 178/17w
Auch; nur T1
- 18 OCg 6/20m
Entscheidungstext OGH 29.09.2020 18 OCg 6/20m
nur T1
- 4 Ob 136/20h
Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 136/20h
Vgl; Beisatz: Hier: Der Rechtssatz bezieht sich darauf, dass die in einem Vertrag vereinbarte Schiedsklausel auch auf andere, sich aus diesem Vertrag ergebende Streitigkeiten bezieht, nicht jedoch auf andere Verträge zwischen den Parteien, mögen diese auch in einem Zusammenhang stehen. (T3)
- 4 Ob 55/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2025 4 Ob 55/25d
vgl
- 6 Ob 225/24t
Entscheidungstext OGH 26.11.2025 6 Ob 225/24t
vgl; nur T1; Beisatz wie T3
- 18 OCg 3/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2026 18 OCg 3/25b
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0045337
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19711215_OGH0002_0050OB00208_7100000_003