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Rechtssatz RS0045381

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045381

Geschäftszahl

3Ob316/57; 2Ob47/81; 1Ob1/00d; 4Ob7/25w

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Norm

ABGB §37 D
ABGB §1451
4.DVEheG §12

Rechtssatz

Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach jener Rechtsordnung, die auch den Anspruch selbst beherrscht. Die Verjährungsvorschriften sind ihrem Wesen nach Schuldnerschutzbestimmungen und auch die Vorbehaltsklausel des Paragraph 12, bezweckt nichts anderes als den Schutz des österreichischen Unterhaltspflichtigen, der bei Beurteilung nach ausländischem Recht nicht schlechter gestellt sein soll, als nach seinem Heimatrecht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 316/57
    Entscheidungstext OGH 23.10.1957 3 Ob 316/57
  • 2 Ob 47/81
    Entscheidungstext OGH 16.06.1981 2 Ob 47/81
    Auch; nur: Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach jener Rechtsordnung, die auch den Anspruch selbst beherrscht. (T1)
  • 1 Ob 1/00d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 1/00d
    Vgl; Beisatz: Das Institut der Verjährung dient vor allem dem Schuldnerschutz. Der Schuldner soll davor bewahrt werden, dass ihm wegen des langen zeitlichen Abstands keine Beweise mehr für das Nichtbestehen des Anspruchs des Gläubigers zur Verfügung stehen. Zu der sich zusehends verschlechternden Beweissituation kommt, dass sich der Schuldner mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Fälligkeit darauf einrichtet und auch einrichten darf, dass er vom Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen werde. (T2); Veröff: SZ 73/158
  • 4 Ob 7/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 4 Ob 7/25w
    Beisatz nur wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0045381

Im RIS seit

23.10.1957

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19571023_OGH0002_0030OB00316_5700000_001