Rechtssatz RS0045387
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045387
Geschäftszahl
8Ob213/75; 7Ob636/77; 2Ob124/80; 8Ob97/81
Entscheidungsdatum
09.07.1981
Norm
ABGB §37 C4
Codice civile Art2054 Abs1
Rechtssatz
Zur Beweislast nach Art 2054 Abs 1 Codice civile. Während der Geschädigte bei außervertraglichen Schadenersatzansprüchen sonst das Verschulden des Schädigers zu beweisen hat, ist er bei dem durch den Betrieb eines Fahrzeuges zugefügten Schaden von dieser Beweislast befreit. Es hat vielmehr der Schädiger den Entlastungsbeweis dahin zu erbringen, daß "er alles zur Vermeidung des Schadens Mögliche getan hat". Es genügt daher das geringste Verschulden des Lenkers, um ihn im Sinne des Art 2054 Abs 1 Codice civile haftbar zu machen.Zur Beweislast nach Artikel 2054, Absatz eins, Codice civile. Während der Geschädigte bei außervertraglichen Schadenersatzansprüchen sonst das Verschulden des Schädigers zu beweisen hat, ist er bei dem durch den Betrieb eines Fahrzeuges zugefügten Schaden von dieser Beweislast befreit. Es hat vielmehr der Schädiger den Entlastungsbeweis dahin zu erbringen, daß "er alles zur Vermeidung des Schadens Mögliche getan hat". Es genügt daher das geringste Verschulden des Lenkers, um ihn im Sinne des Artikel 2054, Absatz eins, Codice civile haftbar zu machen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 213/75
Entscheidungstext OGH 29.10.1975 8 Ob 213/75
Veröff: ZVR 1976/114 S 120 (mit Glosse von Schwimann)
- 7 Ob 636/77
Entscheidungstext OGH 22.12.1977 7 Ob 636/77
Auch; Beisatz: Schiunfall in Italien. (T1)
- 2 Ob 124/80
Entscheidungstext OGH 16.12.1980 2 Ob 124/80
Vgl; Beisatz: Gebotene Rücksichtnahme auf den Vorrangverkehr. (T2)
- 8 Ob 97/81
Entscheidungstext OGH 09.07.1981 8 Ob 97/81
Veröff: ZVR 1982/125 S 91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0045387
Dokumentnummer
JJR_19751029_OGH0002_0080OB00213_7500000_002