Rechtssatz RS0045395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045395
Geschäftszahl
8Ob213/75; 2Ob119/78; 8Ob97/81
Entscheidungsdatum
09.07.1981
Norm
ABGB §37 C4
Codice civile Art1227 Abs1
Codice civile Art2054 Abs1
Codice cevile Art2054 Abs2
Rechtssatz
Art 2054 Abs 2 Codice civile enthält nur für den Fall des Zusammenstoßes von Fahrzeugen im Hinblick auf mögliche Beweisschwierigkeiten eine Sonderregelung. Für diesen Fall wird bis zum Gegenbeweis vermutet, daß jeder Fahrzeuglenker bei der Verursachung des von den einzelnen Fahrzeugen erlittenen Schadens gleichermaßen mitgewirkt hat.Artikel 2054, Absatz 2, Codice civile enthält nur für den Fall des Zusammenstoßes von Fahrzeugen im Hinblick auf mögliche Beweisschwierigkeiten eine Sonderregelung. Für diesen Fall wird bis zum Gegenbeweis vermutet, daß jeder Fahrzeuglenker bei der Verursachung des von den einzelnen Fahrzeugen erlittenen Schadens gleichermaßen mitgewirkt hat.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 213/75
Entscheidungstext OGH 29.10.1975 8 Ob 213/75
Veröff: ZVR 1976/114 S 120 (mit Glosse von Schwimann)
- 2 Ob 119/78
Entscheidungstext OGH 09.01.1979 2 Ob 119/78
- 8 Ob 97/81
Entscheidungstext OGH 09.07.1981 8 Ob 97/81
Beisatz: Daß ein Auffahrunfall ("zamponamento") zwischen Fahrzeugen ebenfalls einen Zusammenstoß ("scontro") im Sinne des Art 2054 Abs 2 Codice civile darstellt, ist in der italienischen Rechtsprechung anerkannt. Weiter Voraussetzung ist, daß beide Fahrzeuge einen Schaden erlitten haben. (T1) Veröff: ZVR 1982/125 S 91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0045395
Dokumentnummer
JJR_19751029_OGH0002_0080OB00213_7500000_004