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Rechtssatz RS0045401×

Rechtssatz RS0045401

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045401

Geschäftszahl

7Ob64/72; 1Ob41/80

Entscheidungsdatum

29.04.1981

Rechtssatz

Schadenersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die nicht am Ort des eingetretenen Schadens begangen wurden, richten sich nach den Gesetzen des Ortes des Erfolgseintrittes (Köhler IPR 3.Auflage S 163).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 64/72
    Entscheidungstext OGH 17.05.1972 7 Ob 64/72
  • 1 Ob 41/80
    Entscheidungstext OGH 29.04.1981 1 Ob 41/80
    Beisatz: Der Geschädigte kann auf den Schutz seiner Güter nach den am Verletzungsort geltenden Vorschriften vertrauen und ist daher nach dem Recht des Ortes zu schützen, wo er sich befindet, auch wenn die Genehmigung der schadensverursachenden Anlage nach ausländischem öffentlichem Recht erfolgte. Die Haftung würde auch nicht ausgeschlossen werden, wenn nach dem ausländischen Recht eine nachträgliche Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde in Betracht käme, weil dies der Inanspruchnahme eines im Inland zugelassenen Gerichtsstandes nicht im Wege steht. (T1) Veröff: SZ 54/64 = JBl 1983,380; hiezu Kerschner JBl 1983,337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045401

Dokumentnummer

JJR_19720517_OGH0002_0070OB00064_7200000_003