Rechtssatz RS0045428
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045428
Entscheidungsdatum
02.10.1980
Rechtssatz
Ist die Frage der Verjährung nach einem bestimmten Recht zu lösen, so gilt dies für den gesamten Komplex, also auch für die Frage, unter welchen Umständen eine Unterbrechung der Verjährung eintritt und welche Wirkung die Unterbrechung hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045428
Dokumentnummer
JJR_19801002_OGH0002_0070OB00051_8000000_001