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Rechtssatz RS0045430×

Rechtssatz RS0045430

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045430

Geschäftszahl

3Ob619/79; 4Nd301/82; 7Ob600/86; 7Nd502/88; 6Nd503/89; 5Ob636/88; 4Nd507/96; 9Nd501/98

Entscheidungsdatum

16.02.1998

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der Gesetzgeber für die Rechtsschutzgewährung in Auslandsfällen eigens vorgesorgt und zu diesem Zweck die Grenzen des Tätigkeitsbereiches der inländischen Gerichte außerordentlich weit gezogen hat, läßt den Schluß zu, daß darüberhinausgehende Fälle nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann vor ein inländisches Gericht gebracht werden können, wenn im Einzelfall ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsverfolgung im Inland besteht. Fehlt die inländische Gerichtsbarkeit, kommt auch eine Ordination nach Paragraph 28, JN nicht in Betracht, weil die inländische Gerichtsbarkeit nicht durch eine gerichtliche Ordination erweitert werden kann. Voraussetzung einer Ordination ist ja das Bestehen der inländischen Gerichtsbarkeit.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 619/79
    Entscheidungstext OGH 24.09.1980 3 Ob 619/79
    Veröff: EvBl 1981/24 S 77 = SZ 53/124 = ZfRV 1981,49; hiezu Verschraegen ZfRV 1981,15
  • 4 Nd 301/82
    Entscheidungstext OGH 20.01.1983 4 Nd 301/82
    nur: Die Tatsache, daß der Gesetzgeber für die Rechtsschutzgewährung in Auslandsfällen eigens vorgesorgt und zu diesem Zweck die Grenzen des Tätigkeitsbereiches der inländischen Gerichte außerordentlich weit gezogen hat, läßt den Schluß zu, daß darüberhinausgehende Fälle nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann vor ein inländisches Gericht gebracht werden können, wenn im Einzelfall ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsverfolgung im Inland besteht. (T1) Veröff: IPRax 1984,214; hiezu Pöch IPRax 1984,222
  • 7 Ob 600/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 600/86
    Veröff: ÖBA 1986,486 (Koziol) = SZ 59/128 = RdW 1986,341 = JBl 1987,115
  • 7 Nd 502/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 7 Nd 502/88
    nur: Voraussetzung einer Ordination ist ja das Bestehen der inländischen Gerichtsbarkeit. (T2)
  • 6 Nd 503/89
    Entscheidungstext OGH 13.04.1989 6 Nd 503/89
    nur T2
  • 5 Ob 636/88
    Entscheidungstext OGH 06.06.1989 5 Ob 636/88
    nur: Fehlt die inländische Gerichtsbarkeit, kommt auch eine Ordination nach § 28 JN nicht in Betracht. (T3) Veröff: ÖBA 1989,1134 = ZfRV 1991,290 = RdW 1989,300 = WBl 1989,318
  • 4 Nd 507/96
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Nd 507/96
    nur: Wenn im Einzelfall ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsverfolgung im Inland besteht. (T4); nur T3
  • 9 Nd 501/98
    Entscheidungstext OGH 16.02.1998 9 Nd 501/98
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045430

Dokumentnummer

JJR_19800924_OGH0002_0030OB00619_7900000_001