Rechtssatz RS0045436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045436
Entscheidungsdatum
24.09.1980
Rechtssatz
Der Mangel eines örtlichen Zuständigkeitstatbestandes bildet keine ungewollte Unvollständigkeit des Gesetzes. Die inländische Zuständigkeitsordnung stellt Gerichtsstände zur Verfügung, welche die Rechtsverfolgung gegenüber dem Ausland erleichtern sollen. Hiezu gehören der Gerichtsstand des Vermögens und des Streitgegenstandes (§ 99 JN), der Gerichtsstand der Gegenseitigkeit (§ 101 JN) und zum Teil auch der Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes und Aufenthaltes (§ 67 JN).Der Mangel eines örtlichen Zuständigkeitstatbestandes bildet keine ungewollte Unvollständigkeit des Gesetzes. Die inländische Zuständigkeitsordnung stellt Gerichtsstände zur Verfügung, welche die Rechtsverfolgung gegenüber dem Ausland erleichtern sollen. Hiezu gehören der Gerichtsstand des Vermögens und des Streitgegenstandes (Paragraph 99, JN), der Gerichtsstand der Gegenseitigkeit (Paragraph 101, JN) und zum Teil auch der Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes und Aufenthaltes (Paragraph 67, JN).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 619/79
Entscheidungstext OGH 24.09.1980 3 Ob 619/79
Veröff: EvBl 1981/24 S 77 = SZ 53/124 = ZfRV 1981,49; hiezu Verschraegen ZfRV 1981,15
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045436
Dokumentnummer
JJR_19800924_OGH0002_0030OB00619_7900000_002