Rechtssatz RS0045480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045480
Geschäftszahl
7Ob519/77 (7Ob520/77)
Entscheidungsdatum
03.03.1977
Norm
EGJN ArtIX
Wr Übk über die diplomatischen Beziehungen Art32 Abs3
Rechtssatz
Der Diplomat, der selbst ein Gerichtsverfahren anstrengt, verliert hinsichtlich der mit seiner Hauptklage in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Widerklage das Recht, sich auf die Immunität zu berufen. Ein Verzicht auf die Immunität durch den Entsenderstaat kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0045480
Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0070OB00519_7700000_004