Rechtssatz RS0045489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045489
Geschäftszahl
6Ob126/58; 3Ob38/86; 2Ob32/08g
Entscheidungsdatum
24.09.2008
Norm
EGJN ArtIX Abs2
JN §99
Rechtssatz
Ein inländisches Bankguthaben eines ausländischen Staates oder dessen diplomatischer Auslandsvertretung ist ein Vermögen im Sinne des § 99 JN. Einholung einer Äußerung nach Art IX Abs 3 EGJN vor Erlassung eines Zahlungsverbotes oder Drittverbots über ein derartiges Konto.Ein inländisches Bankguthaben eines ausländischen Staates oder dessen diplomatischer Auslandsvertretung ist ein Vermögen im Sinne des Paragraph 99, JN. Einholung einer Äußerung nach Artikel römisch neun, Absatz 3, EGJN vor Erlassung eines Zahlungsverbotes oder Drittverbots über ein derartiges Konto.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 126/58
Entscheidungstext OGH 06.08.1958 6 Ob 126/58
- 3 Ob 38/86
Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 38/86
Vgl; Beisatz: Forderungen auf einem laufenden allgemeinen Bankkonto der Vertretungsbehörde eines fremden Staates im Inland, das (auch) zur Deckung der Ausgaben und Kosten der Vertretungsbehörde bestimmt ist, unterliegen der Zwangsvollstreckung im Inland ohne Zustimmung des fremden Staates nicht. (T1) Veröff: SZ 59/76 = RdW 1986,274 = JBl 1986,733 = RZ 1987/1 S 13
- 2 Ob 32/08g
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 32/08g
Vgl; nur: Ein inländisches Bankguthaben eines ausländischen Staates oder dessen diplomatischer Auslandsvertretung ist ein Vermögen im Sinne des § 99 JN. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0045489
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19580806_OGH0002_0060OB00126_5800000_001