Rechtssatz RS0045537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045537
Entscheidungsdatum
24.06.1975
Rechtssatz
1.) Die Befugnis der Aufsichtsbehörden, Akte der beaufsichtigten Organe aufheben zu können, liegt im Wesen der Aufsicht.
2.) Aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, daß bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit und die Befugnisse der einzelnen Organe die Aufsichtsbehörden und nicht die Gerichte anzurufen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0045537
Dokumentnummer
JJR_19750624_OGH0002_0040OB00552_7500000_004