Rechtssatz RS0045551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045551
Geschäftszahl
2Ob266/50; 1Ob255/52; 1Ob737/53; 7Ob38/56; 7Ob280/55
Entscheidungsdatum
22.02.1956
Norm
JN §1 CIVc
WohnungsanforderungsG §19 Abs4
Rechtssatz
Die Beseitigung der Wirkungen einer rechtswidrigen Anforderung und Zuweisung kann unter den Voraussetzungen des § 19 Abs 4 WohnungsanforderungsG nicht im Wege der Klage, sondern nur durch einen von der Verwaltungsbehörde zu erteilenden Räumungsauftrag erfolgen.Die Beseitigung der Wirkungen einer rechtswidrigen Anforderung und Zuweisung kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 4, WohnungsanforderungsG nicht im Wege der Klage, sondern nur durch einen von der Verwaltungsbehörde zu erteilenden Räumungsauftrag erfolgen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 266/50
Entscheidungstext OGH 15.11.1950 2 Ob 266/50
Veröff: SZ 23/330
- 1 Ob 255/52
Entscheidungstext OGH 02.04.1952 1 Ob 255/52
Vgl aber; Beisatz: Da die Aufhebung eines gesetzwidrigen Wohnungszuweisungsbescheides keinen Exekutionstitel bildet, muß der Räumungsanspruch des Mieters gegen den titellosen Inhaber seiner Wohnung im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. (T1)
- 1 Ob 737/53
Entscheidungstext OGH 15.10.1953 1 Ob 737/53
- 7 Ob 280/55
Entscheidungstext OGH 29.06.1955 7 Ob 280/55
nur: Die Beseitigung der Wirkungen einer rechtswidrigen Anforderung und Zuweisung kann unter den Voraussetzungen des § 19 Abs 4 WohnungsanforderungsG nicht im Wege der Klage, sondern nur durch einen von der Verwaltungsbehörde zu erteilenden Räumungsauftrag erfolgen. (T3)
- 7 Ob 38/56
Entscheidungstext OGH 22.02.1956 7 Ob 38/56
Beisatz: Die Veranlassung der Räumung im Verwaltungsweg ist nur möglich, wenn zwischen dem Zugewiesenen und dem Hauseigentümer noch keine privatrechtlichen Beziehungen bestehen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0045551
Dokumentnummer
JJR_19501115_OGH0002_0020OB00266_5000000_001