Rechtssatz RS0045588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045588
Entscheidungsdatum
27.10.1972
Rechtssatz
Grundlage des mit einem im pragmatisierten Dienstverhältnis stehenden Primararzt vertraglich vereinbarten Anspruches auf Behandlungsgebühren gemäß § 45 Abs 1 lit b nö KAG bleibt das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis. Der Entgeltanspruch aus dieser Tätigkeit ist daher ebenfalls öffentlich - rechtlicher Natur, der Rechtsweg zu dessen Durchsetzung somit nicht zulässig.Grundlage des mit einem im pragmatisierten Dienstverhältnis stehenden Primararzt vertraglich vereinbarten Anspruches auf Behandlungsgebühren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, nö KAG bleibt das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis. Der Entgeltanspruch aus dieser Tätigkeit ist daher ebenfalls öffentlich - rechtlicher Natur, der Rechtsweg zu dessen Durchsetzung somit nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045588
Dokumentnummer
JJR_19721027_OGH0002_0060OB00172_7200000_001