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Rechtssatz RS0045589

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045589

Geschäftszahl

4Ob95/72; 9ObA132/91

Entscheidungsdatum

28.08.1991

Norm

JN §1 CIc
stmkKAG §37

Rechtssatz

Das stmk KAG legt nur fest, nach welchen Grundsätzen die besondere Gebühr (Ärztehonorar, Hebammengebühr etc) festzusetzen und vom Zahlungspflichtigen einzuheben ist. Diese Regelungen betreffen nur das Rechtsverhältnis zwischen Krankenanstalt und den Personen, die Leistungen von diesen in Anspruch nehmen oder für solche Leistungen zahlungspflichtig sind, nicht aber das Rechtsverhältnis zwischen Krankenanstalt und den bei ihr tätigen Ärzten. Paragraph 37, leg cit gibt nur eine Richtlinie dafür, welche Kostenteile bei der Berechnung der Höhe der festzusetzenden Gebühr berücksichtigt werden müssen und wofür diese Gebühr zu verwenden ist. die Entgelthöhe hingegen hängt vom Inhalt der zwischen dem Arzt und der Krankenanstalt getroffenen Vereinbarung ab.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 95/72
    Entscheidungstext OGH 30.01.1973 4 Ob 95/72
    Veröff: SZ 46/9
  • 9 ObA 132/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 132/91
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0045589

Dokumentnummer

JJR_19730130_OGH0002_0040OB00095_7200000_003