Rechtssatz RS0045589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045589
Entscheidungsdatum
28.08.1991
Rechtssatz
Das stmk KAG legt nur fest, nach welchen Grundsätzen die besondere Gebühr (Ärztehonorar, Hebammengebühr etc) festzusetzen und vom Zahlungspflichtigen einzuheben ist. Diese Regelungen betreffen nur das Rechtsverhältnis zwischen Krankenanstalt und den Personen, die Leistungen von diesen in Anspruch nehmen oder für solche Leistungen zahlungspflichtig sind, nicht aber das Rechtsverhältnis zwischen Krankenanstalt und den bei ihr tätigen Ärzten. § 37 leg cit gibt nur eine Richtlinie dafür, welche Kostenteile bei der Berechnung der Höhe der festzusetzenden Gebühr berücksichtigt werden müssen und wofür diese Gebühr zu verwenden ist. die Entgelthöhe hingegen hängt vom Inhalt der zwischen dem Arzt und der Krankenanstalt getroffenen Vereinbarung ab.Das stmk KAG legt nur fest, nach welchen Grundsätzen die besondere Gebühr (Ärztehonorar, Hebammengebühr etc) festzusetzen und vom Zahlungspflichtigen einzuheben ist. Diese Regelungen betreffen nur das Rechtsverhältnis zwischen Krankenanstalt und den Personen, die Leistungen von diesen in Anspruch nehmen oder für solche Leistungen zahlungspflichtig sind, nicht aber das Rechtsverhältnis zwischen Krankenanstalt und den bei ihr tätigen Ärzten. Paragraph 37, leg cit gibt nur eine Richtlinie dafür, welche Kostenteile bei der Berechnung der Höhe der festzusetzenden Gebühr berücksichtigt werden müssen und wofür diese Gebühr zu verwenden ist. die Entgelthöhe hingegen hängt vom Inhalt der zwischen dem Arzt und der Krankenanstalt getroffenen Vereinbarung ab.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 95/72
Entscheidungstext OGH 30.01.1973 4 Ob 95/72
Veröff: SZ 46/9
- 9 ObA 132/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 132/91
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0045589
Dokumentnummer
JJR_19730130_OGH0002_0040OB00095_7200000_003