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Rechtssatz RS0045637

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045637

Geschäftszahl

4Ob586/73

Entscheidungsdatum

11.12.1973

Norm

BergG 1954 idF BergGNov 1969 §59
JN §1 CXI

Rechtssatz

Durch die BergGNov 1969 hat die Bergbehörde die volle Kompetenz erhalten, den Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach festzustellen, während sie lediglich die Höhe der Entschädigung nur vorläufig bestimmen darf. Die Zuständigkeit zur Bestimmung der Entschädigung wurde also in zwei Bereiche geteilt: in einen Bereich, im dem ausschließlich die in Instanzen gegliederte Bergbehörde tätig wird, und in einen Bereich, in dem die Bergbehörde erster Instanz nur vorläufig bestimmt, weil in diesem Bereich die Feststellung im ordentlichen Rechtsweg begehrt werden kann. Diese Teilung kann im Hinblick auf ihren Sinn nur dahingehend verstanden werden, daß es in der Frage, ob durch die zwangsweise Grundüberlassung vermögensrechtliche Nachteile verursacht worden sind und welche, keinen Zuständigkeitsübergang auf das Gericht gibt; in dieser Frage kann der erstinstanzliche Bescheid mit Berufung angefochten werden, über die die im Instanzenzug übergeordnete Administrativbehörde entscheidet.

VfGH vom 11.10.1972, B 137/72

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 586/73
    Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 586/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0045637

Dokumentnummer

JJR_19731211_OGH0002_0040OB00586_7300000_001