Rechtssatz RS0045637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045637
Entscheidungsdatum
11.12.1973
Norm
BergG 1954 idF BergGNov 1969 §59
JN §1 CXI
Rechtssatz
Durch die BergGNov 1969 hat die Bergbehörde die volle Kompetenz erhalten, den Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach festzustellen, während sie lediglich die Höhe der Entschädigung nur vorläufig bestimmen darf. Die Zuständigkeit zur Bestimmung der Entschädigung wurde also in zwei Bereiche geteilt: in einen Bereich, im dem ausschließlich die in Instanzen gegliederte Bergbehörde tätig wird, und in einen Bereich, in dem die Bergbehörde erster Instanz nur vorläufig bestimmt, weil in diesem Bereich die Feststellung im ordentlichen Rechtsweg begehrt werden kann. Diese Teilung kann im Hinblick auf ihren Sinn nur dahingehend verstanden werden, daß es in der Frage, ob durch die zwangsweise Grundüberlassung vermögensrechtliche Nachteile verursacht worden sind und welche, keinen Zuständigkeitsübergang auf das Gericht gibt; in dieser Frage kann der erstinstanzliche Bescheid mit Berufung angefochten werden, über die die im Instanzenzug übergeordnete Administrativbehörde entscheidet.
VfGH vom 11.10.1972, B 137/72
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0045637
Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0040OB00586_7300000_001