Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0045640×

Rechtssatz RS0045640

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045640

Geschäftszahl

4Ob502/82

Entscheidungsdatum

16.02.1982

Norm

stmk LStVG 1964 §26
JN §1 CXVII

Rechtssatz

Wer den Ersatz des Schadens geltend macht, den er als Eigentümer einer Liegenschaft dadurch erleidet, daß ein anderer auf seinen Grund und Boden Büsche und Bäume fällt sowie einen Zaun beschädigt, macht damit einen aus dem Privatrecht abgeleiteten Schadenersatzanspruch geltend, über welchen die ordentlichen Gerichte zu erkennen haben. Ob sich der andere zur Abwehr dieses Anspruches darauf berufen kann, daß er "im Interesse der Wegegenossenschaft" gehandelt und damit dem Beschädigten die Erfüllung der in Paragraph 26, Absatz 3, LStVG 1964 normierten Verpflichtung zum Abholen bzw Auslichten verkehrsbehindernder Baumbestände und Buschbestände "erspart" habe, ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern eine solche der sachlichen Berechtigung des eingeklagten Schadenersatzanspruches.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 502/82
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 502/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045640

Dokumentnummer

JJR_19820216_OGH0002_0040OB00502_8200000_001