Rechtssatz RS0045641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045641
Entscheidungsdatum
18.12.1974
Norm
JN §1 CX
VerfGG §86 Abs3
Rechtssatz
Zulässigkeit des Rechtsweges für Anspruch des Enteigneten gegen den Enteigner auf Unterlassung des Betretens der enteigneten Liegenschaft, auch wenn der Enteignete gegen den Enteignungsbescheid Verfassungsgerichtshofbeschwerde ergriffen und der VfGH ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Ob dem Enteigneten auch ein öffentlich - rechtlicher Anspruch etwa im Sinne des § 86 Abs 3 VerfGG 1953 zusteht, ist nicht zu prüfen.Zulässigkeit des Rechtsweges für Anspruch des Enteigneten gegen den Enteigner auf Unterlassung des Betretens der enteigneten Liegenschaft, auch wenn der Enteignete gegen den Enteignungsbescheid Verfassungsgerichtshofbeschwerde ergriffen und der VfGH ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Ob dem Enteigneten auch ein öffentlich - rechtlicher Anspruch etwa im Sinne des Paragraph 86, Absatz 3, VerfGG 1953 zusteht, ist nicht zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045641
Dokumentnummer
JJR_19741218_OGH0002_0050OB00311_7400000_004