Rechtssatz RS0045648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045648
Geschäftszahl
2Ob417/53; 7Ob113/65
Entscheidungsdatum
28.04.1965
Rechtssatz
Eine Vorschrift, daß dann, wenn Grundstücksteile ohne Enteignungsverfahren zu Straßenzwecken herangezogen werden, der Anspruch auf Schadenersatz im AußstrVerf geltend zu machen ist, besteht nicht. Es steht der Weg des außstrVerf daher auch dann nicht offen, wenn die Veränderung im sinne der §§ 15 ff LiegTeilG wertmäßig eintausend Schilling nicht übersteigt und amtswegig im Grundbuch durchgeführt worden ist. Mangels einer gesetzlichen Anordnung, die allfällige Schadenersatzansprüche nach § 20 LiegTeilG in das außstrVerf verweist, sind solche Ansprüche im Prozeßweg zu verfolgen.Eine Vorschrift, daß dann, wenn Grundstücksteile ohne Enteignungsverfahren zu Straßenzwecken herangezogen werden, der Anspruch auf Schadenersatz im AußstrVerf geltend zu machen ist, besteht nicht. Es steht der Weg des außstrVerf daher auch dann nicht offen, wenn die Veränderung im sinne der Paragraphen 15, ff LiegTeilG wertmäßig eintausend Schilling nicht übersteigt und amtswegig im Grundbuch durchgeführt worden ist. Mangels einer gesetzlichen Anordnung, die allfällige Schadenersatzansprüche nach Paragraph 20, LiegTeilG in das außstrVerf verweist, sind solche Ansprüche im Prozeßweg zu verfolgen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 417/53
Entscheidungstext OGH 04.09.1953 2 Ob 417/53
Veröff: SZ 26/220
- 7 Ob 113/65
Entscheidungstext OGH 28.04.1965 7 Ob 113/65
nur: Eine Vorschrift, daß dann, wenn Grundstücksteile ohne Enteignungsverfahren zu Straßenzwecken herangezogen werden, der Anspruch auf Schadenersatz im AußstrVerf geltend zu machen ist, besteht nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0045648
Dokumentnummer
JJR_19530904_OGH0002_0020OB00417_5300000_001