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Rechtssatz RS0045648

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045648

Geschäftszahl

2Ob417/53; 7Ob113/65

Entscheidungsdatum

28.04.1965

Rechtssatz

Eine Vorschrift, daß dann, wenn Grundstücksteile ohne Enteignungsverfahren zu Straßenzwecken herangezogen werden, der Anspruch auf Schadenersatz im AußstrVerf geltend zu machen ist, besteht nicht. Es steht der Weg des außstrVerf daher auch dann nicht offen, wenn die Veränderung im sinne der Paragraphen 15, ff LiegTeilG wertmäßig eintausend Schilling nicht übersteigt und amtswegig im Grundbuch durchgeführt worden ist. Mangels einer gesetzlichen Anordnung, die allfällige Schadenersatzansprüche nach Paragraph 20, LiegTeilG in das außstrVerf verweist, sind solche Ansprüche im Prozeßweg zu verfolgen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 417/53
    Entscheidungstext OGH 04.09.1953 2 Ob 417/53
    Veröff: SZ 26/220
  • 7 Ob 113/65
    Entscheidungstext OGH 28.04.1965 7 Ob 113/65
    nur: Eine Vorschrift, daß dann, wenn Grundstücksteile ohne Enteignungsverfahren zu Straßenzwecken herangezogen werden, der Anspruch auf Schadenersatz im AußstrVerf geltend zu machen ist, besteht nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0045648

Dokumentnummer

JJR_19530904_OGH0002_0020OB00417_5300000_001