Rechtssatz RS0045670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045670
Entscheidungsdatum
07.10.1975
Norm
ABGB §276 Ie
AußStrG §16 BIII2c
Rechtssatz
Die Ansicht, daß dann, wenn die möglichen "Teilnehmer am Geschäft" bekannt sind, aber ungewiß ist, wer aus diesem bestimmt abgegrenzten und bekannten Personenkreis tatsächlich "der Teilnehmer" ist, dieser oder diese nicht "unbekannt" im Sinne des § 276 ABGB seien, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Ansicht, daß dann, wenn die möglichen "Teilnehmer am Geschäft" bekannt sind, aber ungewiß ist, wer aus diesem bestimmt abgegrenzten und bekannten Personenkreis tatsächlich "der Teilnehmer" ist, dieser oder diese nicht "unbekannt" im Sinne des Paragraph 276, ABGB seien, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0045670
Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0040OB00596_7500000_004