Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0045705×

Rechtssatz RS0045705

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045705

Geschäftszahl

1Ob640/94

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Norm

JN §1 DIb3dd
StPO §390 Abs4
StPO aF §393 Abs3
StPO aF §393 Abs4

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 390, Absatz 4, StPO vor, hat über den Ersatz der Verteidigerkosten des wissentlich falsch Angezeigten durch den Anzeiger als Kostenregelung des Strafverfahrens ausschließlich das Strafgericht (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5, StPO und mangels Parteienübereinkunft Paragraph 395, StPO) im Verfahren gegen den Anzeiger zu entscheiden. Den wissentlich falsch Angezeigten nach Paragraph 366, Absatz 2, StPO als Privatbeteiligten mit seinen Verteidigungskosten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, ist insoweit unzulässig und führt auch nicht zur Begründung einer zivilgerichtlichen Kompetenz. Solche nach Paragraph 390, Absatz 4, StPO gebührenden Kosten gehören nicht zu den in Paragraph 393, Absatz 4, StPO (aF - vor dem StPÄG 1993) genannten "privatrechtlichen Ansprüchen", die Regelung des Paragraph 393, Absatz 4, StPO aF geht insoweit der speziellen Norm des Paragraph 393, Absatz 3, StPO aF nach und findet somit nur dann Anwendung, wenn es nicht - wie hier - allein um die Verteidigerkosten des wissentlich falsch Angezeigten geht, die gemäß Paragraph 393, Absatz 3, StPO aF ausschließlich vom Strafgericht in dem gegen den (schließlich verurteilten) Anzeiger zu bestimmen sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 640/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 640/94
    Veröff: SZ 68/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045705

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00640_9400000_002